Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen für alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende Bedingungen und Vorschriften des Kunden erkennen wir nicht an, außer bei schriftlicher ausdrücklicher Bestätigung unsererseits. GEO-NET behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsverbindungen jederzeit mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ergänzen oder abzuändern. Alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen werden zu den am Tag der Auftragserteilung geltenden Allgemeinen Geschäftsverbindungen erbracht.
Angebote und Vertragsabschluß
Auftragserteilungen haben grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax oder Email) zu erfolgen. Bei mündlicher Bestellung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Mißverständnisse zu Lasten des Kunden.
Auf die Auftragserteilung hin, kommen die Verträge mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Preise
Maßgebend sind die von uns in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Unsere Preise gelten exklusive der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Der Betrag für die Mehrwertsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gelten unsere jeweils bei Jahresbeginn gültige Stundensätze.
Zahlungsbedingungen
Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis zu 30% bei Auftragserteilung und zu 70% bei Lieferung fällig. Alle Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug rein netto fällig. Die Zahlung gilt erst beim endgültigen zur Verfügung stehen des Betrages als erfolgt. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens - Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 7%, zu berechnen.
Der Kunde ist, unbeschadet seines Zurückbehaltungsrechtes bei fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung, nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Lieferzeiten
GEO-NET nicht zu verantworten hat, nicht erfolgreich zu Ende geführt werden können, so werden die Arbeiten unter Berechnung der bis dahin angefallenen Kosten niedergelegt.
Abnahme, Versand, Gefahrenübergang
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig erstellte Gutachten bzw. die vertragsmäßig erstellte Lieferung abzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Lieferungen und Leistungen in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme unverzüglich schriftlich zu erklären. Erklärt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Lieferung bzw. 7 Tage nach Ablauf der Prüffrist die Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme als erklärt. Die zu erbringenden Leistungen sind die Ergebnisse der Arbeit in Form der endgültigen Daten und Dokumente. Vorläufige Zwischenergebnisse werden bei Bedarf ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt. Die Lieferung ist "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch uns auf den Käufer über.
Produktnutzung, Eigentumsvorbehalt
Gutachten bleiben bis zur Übergabe und vollständigen Bezahlung unter Ausschluss jeglicher Nutzung alleiniges Eigentum von GEO-NET. Es kann anschließend vom Auftraggeber zum Zweck der Prospektierung sowie im Rahmen von Genehmigungsverfahren und Projektfinanzierung sowie Verkauf oder Betrieb verwendet werden. Die Veröffentlichung bzw. Vervielfältigung und Weitergabe des Gutachtens bzw. von Auszügen oder Ergebnissen an Dritte bedarf unter der Angabe des Zweckes immer zuvor des schriftlichen Einverständnisses von GEO-NET.
Gewährleistung, Haftung
Eventuell vorhandene Mängel müssen vom Zeitpunkt der Übergabe der Ware aus unverzüglich durch den Kunden schriftlich gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Kunde die Mängel nicht binnen einer Woche seit Übergabe der Ware gegenüber dem Verkäufer rügt.
Soweit Gutachten auf Daten des Auftraggebers oder sonstigen Dritten beruht, haftet GEO-NET nicht auf Richtigkeit, Aktualität und/oder Vollständigkeit der Daten. Gleiches gilt für den Rechteerwerb hinsichtlich dieser Daten. Der Auftraggeber stellt GEO-NET im Zusammenhang mit von ihm zur Verfügung gestellten Daten von jeglicher Haftung in Bezug auf Urheber- und sonstiger Nutzungsrechte Dritter frei.
Eine Fehleinschätzung der mittleren Windverteilungen und den hieraus resultierenden Jahresenergieerträgen lässt sich nicht ausschließen, da die langjährigen mittleren Windverhältnisse nicht vorhersagbaren Einflüssen und Schwankungen unterliegen. Es werden daher von GEO-NET keine Garantien für die in diesem Dokument ermittelten Ergebnisse und die Richtigkeit deren Darstellung übernommen.
Haftungsansprüche gegen GEO-NET, die sich auf Schäden materieller oder immaterieller Art beziehen, welche durch die Nutzung der in Gutachten dargelegten Ergebnisse verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von GEO-NET vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Datenspeicherung
Die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden elektronisch verarbeitet und gespeichert. Erhaltene persönliche Daten, Informationen und Unterlagen werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Gerichtsstand-Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist unser Geschäftssitz. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlussbestimmungen
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag des BGB. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.